741.12
ENFÖV
CH-SG
Art. 19 Verordnung über Förderungsbeiträge nach dem Energiegesetz (EnFöV) - Energieagentur St.Gallen GmbH
III. Vollzug - 2. Übertragung des Vollzugs
Art. 19 EnFöV · Energieagentur St.Gallen GmbH
1. Die Regierung überträgt der Energieagentur St.Gallen GmbH den Vollzug der Förderungsprogramme.
2. Die Übertragung des Vollzugs umfasst insbesondere die Zuständigkeit zum Erlass von Verfügungen und zur Vornahme von Ausführungskontrollen.
3. Der Vollzug erfolgt durch das Amt für Wasser und Energie, wenn die Energieagentur St.Gallen GmbH selbst
a) Leistungen erbringt, die zum Bezug von Förderungsbeiträgen berechtigen;
b) als Gesuchstellerin auftritt.