741.12
ENFÖV
CH-SG
Art. 18 Verordnung über Förderungsbeiträge nach dem Energiegesetz (EnFöV) - Amt für Wasser und Energie
III. Vollzug - 1. Zuständige Stelle des Kantons
Art. 18 EnFöV · Amt für Wasser und Energie
1. Das Amt für Wasser und Energie ist zuständige Stelle des Kantons, soweit nicht besondere Vorschriften eine andere Zuständigkeit festlegen.
2. Es beaufsichtigt die Erfüllung der nach diesem Erlass an Dritte übertragenen Aufgaben.