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741.12 ENFÖV CH-SG

Art. 18 Verordnung über Förderungsbeiträge nach dem Energiegesetz (EnFöV) - Amt für Wasser und Energie

III. Vollzug - 1. Zuständige Stelle des Kantons
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Art. 18 EnFöV · Amt für Wasser und Energie

1. Das Amt für Wasser und Energie ist zuständige Stelle des Kantons, soweit nicht besondere Vorschriften eine andere Zuständigkeit festlegen.

2. Es beaufsichtigt die Erfüllung der nach diesem Erlass an Dritte übertragenen Aufgaben.

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