Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
741.12 ENFÖV CH-SG

Art. 17 Verordnung über Förderungsbeiträge nach dem Energiegesetz (EnFöV) - b) Verfahren

II. Förderungsbeiträge ausserhalb von Förderungsprogrammen
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Art. 17 EnFöV · b) Verfahren

1. Die Bestimmungen dieses Erlasses über Förderungsbeiträge für Bauten und Anlagen werden sachgemäss angewendet.

2. Die zuständige Stelle des Kantons zahlt den Förderungsbeitrag in der Regel nach Einreichung und Genehmigung eines schriftlichen Schlussberichts aus.

3. Der Schlussbericht äussert sich zu den Ergebnissen der Massnahme und zu den in der Beitragszusicherung verfügten Anforderungen.

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