741.12
ENFÖV
CH-SG
Art. 16 Verordnung über Förderungsbeiträge nach dem Energiegesetz (EnFöV) - Massnahmen nach Art. 16 Abs. 1 des Energiegesetzes a) Voraussetzungen
II. Förderungsbeiträge ausserhalb von Förderungsprogrammen
Art. 16 EnFöV · Massnahmen nach Art. 16 Abs. 1 des Energiegesetzes a) Voraussetzungen
1. Massnahmen zur Erforschung und Erprobung erneuerbarer Energie sowie zur Entwicklung von Energiesparmassnahmen können gefördert werden, wenn sie
a) von Personen mit Sitz oder Wohnsitz im Kanton St.Gallen umgesetzt werden;
b) an Bauten und Anlagen umgesetzt werden, die im Kanton St.Gallen liegen.