741.12
ENFÖV
CH-SG
Art. 13 Verordnung über Förderungsbeiträge nach dem Energiegesetz (EnFöV) - Verwendung der Ergebnisse
I. Förderungsbeiträge im Rahmen von Förderungsprogrammen - 2. Förderungsbeiträge für Bauten und Anlagen
Art. 13 EnFöV · Verwendung der Ergebnisse
1. Der Kanton kann Ergebnisse der geförderten Massnahmen weiterverwenden und Dritten zugänglich machen. Vorbehalten bleiben Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse.