Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
741.12 ENFÖV CH-SG

Art. 13 Verordnung über Förderungsbeiträge nach dem Energiegesetz (EnFöV) - Verwendung der Ergebnisse

I. Förderungsbeiträge im Rahmen von Förderungsprogrammen - 2. Förderungsbeiträge für Bauten und Anlagen
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Art. 13 EnFöV · Verwendung der Ergebnisse

1. Der Kanton kann Ergebnisse der geförderten Massnahmen weiterverwenden und Dritten zugänglich machen. Vorbehalten bleiben Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse.

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