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741.12 ENFÖV CH-SG

Art. 12 Verordnung über Förderungsbeiträge nach dem Energiegesetz (EnFöV) - Ersatz einer geförderten Massnahme

I. Förderungsbeiträge im Rahmen von Förderungsprogrammen - 2. Förderungsbeiträge für Bauten und Anlagen
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Art. 12 EnFöV · Ersatz einer geförderten Massnahme

1. Die Förderung des Ersatzes einer bereits geförderten Massnahme ist nach Ablauf der durchschnittlichen Lebensdauer der Massnahme möglich.

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