741.12
ENFÖV
CH-SG
Art. 12 Verordnung über Förderungsbeiträge nach dem Energiegesetz (EnFöV) - Ersatz einer geförderten Massnahme
I. Förderungsbeiträge im Rahmen von Förderungsprogrammen - 2. Förderungsbeiträge für Bauten und Anlagen
Art. 12 EnFöV · Ersatz einer geförderten Massnahme
1. Die Förderung des Ersatzes einer bereits geförderten Massnahme ist nach Ablauf der durchschnittlichen Lebensdauer der Massnahme möglich.