Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
741.12 ENFÖV CH-SG

Art. 11 Verordnung über Förderungsbeiträge nach dem Energiegesetz (EnFöV) - Rückforderung

I. Förderungsbeiträge im Rahmen von Förderungsprogrammen - 2. Förderungsbeiträge für Bauten und Anlagen
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Art. 11 EnFöV · Rückforderung

1. Die zuständige Stelle des Kantons verfügt die Rückforderung von Förderungsbeiträgen, wenn

a) diese zu Unrecht bezogen wurden;

b) eine Baute oder Anlage vor Ablauf von zehn Jahren ab Auszahlung aufgegeben oder ihrem Zweck entfremdet wird;

c) wesentliche mit der Beitragszusicherung verbundene Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten werden.

2. Sie kann in begründeten Fällen auf die Rückforderung ganz oder teilweise verzichten.

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