741.12
ENFÖV
CH-SG
Art. 11 Verordnung über Förderungsbeiträge nach dem Energiegesetz (EnFöV) - Rückforderung
I. Förderungsbeiträge im Rahmen von Förderungsprogrammen - 2. Förderungsbeiträge für Bauten und Anlagen
Art. 11 EnFöV · Rückforderung
1. Die zuständige Stelle des Kantons verfügt die Rückforderung von Förderungsbeiträgen, wenn
a) diese zu Unrecht bezogen wurden;
b) eine Baute oder Anlage vor Ablauf von zehn Jahren ab Auszahlung aufgegeben oder ihrem Zweck entfremdet wird;
c) wesentliche mit der Beitragszusicherung verbundene Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten werden.
2. Sie kann in begründeten Fällen auf die Rückforderung ganz oder teilweise verzichten.