Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
741.12 ENFÖV CH-SG

Art. 10 Verordnung über Förderungsbeiträge nach dem Energiegesetz (EnFöV) - Mitteilungspflicht

I. Förderungsbeiträge im Rahmen von Förderungsprogrammen - 2. Förderungsbeiträge für Bauten und Anlagen
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Art. 10 EnFöV · Mitteilungspflicht

1. Die zuständige Stelle des Kantons kann verlangen, dass ihr der Energieverbrauch der ersten drei Betriebsjahre mitgeteilt wird.

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