741.12
ENFÖV
CH-SG
Art. 10 Verordnung über Förderungsbeiträge nach dem Energiegesetz (EnFöV) - Mitteilungspflicht
I. Förderungsbeiträge im Rahmen von Förderungsprogrammen - 2. Förderungsbeiträge für Bauten und Anlagen
Art. 10 EnFöV · Mitteilungspflicht
1. Die zuständige Stelle des Kantons kann verlangen, dass ihr der Energieverbrauch der ersten drei Betriebsjahre mitgeteilt wird.