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741.115 CH-SG

Art. 6 Interkantonale Vereinbarung über den Vollzug der Privaten Kontrolle im Energiebereich - e) Verzeichnis und Veröffentlichung

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Art. 6 Interkantonale Vereinbarung über den Vollzug der Privaten Kontrolle im Energiebereich · e) Verzeichnis und Veröffentlichung

1. Die Vollzugsstelle führt ein Verzeichnis der zur Privaten Kontrolle befugten Personen.

2. Sie führt das Verzeichnis laufend nach und veröffentlicht es in geeigneter Weise.

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