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741.115 CH-SG

Art. 4 Interkantonale Vereinbarung über den Vollzug der Privaten Kontrolle im Energiebereich - c) Voraussetzungen

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Art. 4 Interkantonale Vereinbarung über den Vollzug der Privaten Kontrolle im Energiebereich · c) Voraussetzungen

1. Die Kontrollbefugnis wird natürlichen Personen erteilt, wenn sie

a) sich über eine ausreichende Fachausbildung oder Berufspraxis ausweisen;

b) den Einführungskurs besucht haben;

c) die Aufnahmegebühr bezahlt haben;

d) nicht für die Begehung einer Straftat verurteilt wurden, welche die Eignung in Frage stellt und deren Eintrag im Strafregister nicht gelöscht ist.

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