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741.115 CH-SG

Art. 3 Interkantonale Vereinbarung über den Vollzug der Privaten Kontrolle im Energiebereich - b) Umfang und Geltungsbereich

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Art. 3 Interkantonale Vereinbarung über den Vollzug der Privaten Kontrolle im Energiebereich · b) Umfang und Geltungsbereich

1. Wer zur Privaten Kontrolle befugt ist, darf in den Vereinbarungskantonen der Baubewilligungsbehörde bestätigen, dass ein Vorhaben

a) den massgebenden Bestimmungen entspricht (Projektkontrolle);

b) nach den bewilligten Plänen ausgeführt worden ist und nach Fertigstellung vorschriftsgemäss betrieben werden kann (Ausführungskontrolle).

2. Die Bestätigung erfolgt schriftlich und ersetzt in der Regel die inhaltliche Kontrolle durch die Baubewilligungsbehörde.

3. Die Baubewilligungsbehörde kontrolliert, ob die Bestätigung vorliegt. Sie kann Nachweise und bauliche Ausführung mittels Stichproben auf deren Rechtmässigkeit überprüfen.

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