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Art. 17 Interkantonale Vereinbarung über den Vollzug der Privaten Kontrolle im Energiebereich - Übergangsbestimmungen

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Art. 17 Interkantonale Vereinbarung über den Vollzug der Privaten Kontrolle im Energiebereich · Übergangsbestimmungen

1. Von den Vereinbarungskantonen vor Vollzugsbeginn dieser Vereinbarung erteilte Befugnisse sind weiterhin gültig, wenn die Inhaberin oder der Inhaber der Befugnis die in dieser Vereinbarung festgelegten Voraussetzungen erfüllt.

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