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Art. 12 Interkantonale Vereinbarung über den Vollzug der Privaten Kontrolle im Energiebereich - Anwendbares Verfahrensrecht

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Art. 12 Interkantonale Vereinbarung über den Vollzug der Privaten Kontrolle im Energiebereich · Anwendbares Verfahrensrecht

1. Die Verfahren im Rahmen des Vollzugs dieser Vereinbarung richten sich nach dem zürcherischen Verwaltungsrechtspflegegesetz.

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