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741.115 CH-SG

Art. 10 Interkantonale Vereinbarung über den Vollzug der Privaten Kontrolle im Energiebereich - Finanzierung a) Gebühren

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Art. 10 Interkantonale Vereinbarung über den Vollzug der Privaten Kontrolle im Energiebereich · Finanzierung a) Gebühren

1. Wer zur Privaten Kontrolle befugt ist, entrichtet eine

a) einmalige Aufnahmegebühr von Fr. 400.- für einen Fachbereich und Fr. 200.- für jeden weiteren Fachbereich;

b) wiederkehrende Jahresgebühr von Fr. 100.- bis 250.- je Fachbereich und Jahr.

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