741.115
CH-SG
Art. 10 Interkantonale Vereinbarung über den Vollzug der Privaten Kontrolle im Energiebereich - Finanzierung a) Gebühren
Art. 10 Interkantonale Vereinbarung über den Vollzug der Privaten Kontrolle im Energiebereich · Finanzierung a) Gebühren
1. Wer zur Privaten Kontrolle befugt ist, entrichtet eine
a) einmalige Aufnahmegebühr von Fr. 400.- für einen Fachbereich und Fr. 200.- für jeden weiteren Fachbereich;
b) wiederkehrende Jahresgebühr von Fr. 100.- bis 250.- je Fachbereich und Jahr.