741.11
ENV
CH-SG
Art. 9c Energieverordnung (EnV) - c) Ausnahmebewilligung
I. Bauten und Anlagen
Art. 9c EnV · c) Ausnahmebewilligung
1. Wer um eine Ausnahmebewilligung nach Art. 12e Abs. 2 des Energiegesetzes vom 26. Mai 2000 ersucht, reicht mit dem Baugesuch die erforderlichen Nachweise ein.
2. Die Baubewilligungsbehörde legt die erforderlichen Nachweise fest.