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741.11 ENV CH-SG

Art. 9c Energieverordnung (EnV) - c) Ausnahmebewilligung

I. Bauten und Anlagen
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Art. 9c EnV · c) Ausnahmebewilligung

1. Wer um eine Ausnahmebewilligung nach Art. 12e Abs. 2 des Energiegesetzes vom 26. Mai 2000 ersucht, reicht mit dem Baugesuch die erforderlichen Nachweise ein.

2. Die Baubewilligungsbehörde legt die erforderlichen Nachweise fest.

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