Art. 9b Energieverordnung (EnV) - b) Verwendung von erneuerbarem Gas oder Öl
Art. 9b EnV · b) Verwendung von erneuerbarem Gas oder Öl
1. Der Nachweis nach [Art. 12e](https://www.gesetzessammlung.sg.ch/data/741.1/de/art12e.) Abs. 1 Bst. c des Energiegesetzes vom 26. Mai 2000[[10]](#paragraphtext_content_fn_335996_2_10_c) wird von der Eigentümerin oder dem Eigentümer der Baute oder vom Energielieferanten erbracht.
2. Erbringt die Eigentümerin oder der Eigentümer der Baute den Nachweis, erfolgt dies mittels Einreichung des Kaufbelegs über die erforderliche Menge Zertifikate mit dem Baugesuch. Die Berechnung der Anzahl Zertifikate richtet sich nach Ziff. 2 des Anhangs 4 zu dieser Verordnung.
3. Erbringt der Energielieferant den Nachweis, erfolgt dies mittels einer Vereinbarung mit der Eigentümerin oder dem Eigentümer über die Gewährleistung der Lieferung von 20 Prozent erneuerbarem Gas oder Öl während der gesamten Betriebsdauer durch den Energielieferanten. Es wird eine vom Amt für Wasser und Energie bereitgestellte Vereinbarung verwendet.
4. Der Energielieferant reicht dem Amt für Wasser und Energie jeweils bis 31. März eine nach Gemeinden geordnete Liste der nach Abs. 3 dieser Bestimmung versorgten Bauten ein mit den folgenden Angaben
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a) | Gebäudeangaben; | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b) | je Gemeinde insgesamt gelieferte Menge Gas oder Öl; | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c) | Anzahl ausgebuchte Zertifikate. | | |