741.11
ENV
CH-SG
Art. 9a Energieverordnung (EnV) - Erneuerbare Wärme beim Wärmeerzeugerersatz in bestehenden Bauten mit Wohnnutzung a) Grundsatz
I. Bauten und Anlagen
Art. 9a EnV · Erneuerbare Wärme beim Wärmeerzeugerersatz in bestehenden Bauten mit Wohnnutzung a) Grundsatz
1. Nach einem Wärmeerzeugerersatz in bestehenden Bauten mit Wohnnutzung beträgt der Anteil an nicht erneuerbarer Energie höchstens 90 Prozent des massgebenden Energiebedarfs für Heizung und Warmwasser.
2. Der massgebende Energiebedarf für Heizung und Warmwasser beträgt 100 kWh je m² Energiebezugsfläche und Jahr. Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn
a) eine Standardlösung nach Ziff. 1 des Anhangs 4 zu dieser Verordnung ausgeführt wird;
b) die Baute nach dem 1. Januar 1991 bewilligt worden ist.
3. Die für die Standardlösung erforderlichen Massnahmen nach Ziff. 1 des Anhangs 4 zu dieser Verordnung werden innerhalb eines Jahres nach der Erteilung der Bewilligung für den Wärmeerzeugerersatz umgesetzt.