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741.11 ENV CH-SG

Art. 8b Energieverordnung (EnV) - Grenzwerte für den Elektrizitätsbedarf für Beleuchtung

I. Bauten und Anlagen
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Art. 8b EnV · Grenzwerte für den Elektrizitätsbedarf für Beleuchtung

1. Neubauten und Umbauten mit einer nicht zu Wohnzwecken genutzten Energiebezugsfläche von mehr als 1'000 m² erfüllen die Anforderungen an den Elektrizitätsbedarf für Beleuchtung nach Anhang 3 zu dieser Verordnung.

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