741.11
ENV
CH-SG
Art. 8b Energieverordnung (EnV) - Grenzwerte für den Elektrizitätsbedarf für Beleuchtung
I. Bauten und Anlagen
Art. 8b EnV · Grenzwerte für den Elektrizitätsbedarf für Beleuchtung
1. Neubauten und Umbauten mit einer nicht zu Wohnzwecken genutzten Energiebezugsfläche von mehr als 1'000 m² erfüllen die Anforderungen an den Elektrizitätsbedarf für Beleuchtung nach Anhang 3 zu dieser Verordnung.