741.11
ENV
CH-SG
Art. 4f Energieverordnung (EnV) - b) Verwendung
I. Bauten und Anlagen
Art. 4f EnV · b) Verwendung
1. Das Amt für Wasser und Energie führt periodisch Ausschreibungen zur finanziellen Unterstützung der Erstellung von Fotovoltaikanlagen durch und erstattet über das Baudepartement der Regierung jährlich Bericht.
2. Unterstützungsberechtigt sind Fotovoltaikanlagen im Kanton St.Gallen, wenn sie
a) nach dem 1. Juli 2021 in Betrieb genommen worden sind;
b) noch in keiner Ausschreibung nach dieser Bestimmung unterstützt worden sind.
3. Die Auswahl der Empfängerinnen und Empfänger erfolgt in einem Auktionsverfahren. Unterstützt werden Anlagen, die im Verhältnis zum Unterstützungsbeitrag am meisten Strom produzieren.