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741.11 ENV CH-SG

Art. 4e Energieverordnung (EnV) - Ersatzabgabe a) Erhebung

I. Bauten und Anlagen
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Art. 4e EnV · Ersatzabgabe a) Erhebung

1. Die Erklärung für die Entrichtung einer Ersatzabgabe nach Art. 5c des Energiegesetzes vom 26. Mai 2000 wird im Baugesuch abgegeben.

2. Die Ersatzabgabe beträgt Fr. 2'700.- je kWp der für die Neubaute nach Art. 4c Abs. 1 dieser Verordnung zu erstellenden Anlage. Sie wird mit den Baubewilligungsgebühren erhoben.

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