741.11
ENV
CH-SG
Art. 4e Energieverordnung (EnV) - Ersatzabgabe a) Erhebung
I. Bauten und Anlagen
Art. 4e EnV · Ersatzabgabe a) Erhebung
1. Die Erklärung für die Entrichtung einer Ersatzabgabe nach Art. 5c des Energiegesetzes vom 26. Mai 2000 wird im Baugesuch abgegeben.
2. Die Ersatzabgabe beträgt Fr. 2'700.- je kWp der für die Neubaute nach Art. 4c Abs. 1 dieser Verordnung zu erstellenden Anlage. Sie wird mit den Baubewilligungsgebühren erhoben.