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741.11 ENV CH-SG

Art. 4c Energieverordnung (EnV) - Eigenstromerzeugung bei Neubauten a) Anforderungen

I. Bauten und Anlagen
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Art. 4c EnV · Eigenstromerzeugung bei Neubauten a) Anforderungen

1. Die Eigenstromerzeugung nach Art. 5b des Energiegesetzes vom 26. Mai 2000

a) erfolgt in, an oder auf der Neubaute;

b) beträgt wenigstens 10 W je m² Energiebezugsfläche, wobei 30 kW je Baute nicht überschritten werden müssen.

2. Elektrizität aus Wärmekraftkopplungsanlagen gilt als Eigenstrom, wenn er nicht zur Erfüllung der Anforderungen an die Deckung des Wärmebedarfs nach Art. 4a dieser Verordnung eingerechnet wird.

3. Die Eigenstromerzeugung mehrerer Bauten kann mit Vorlage einer Vereinbarung über den langfristig geregelten Zusammenschluss zum Eigenverbrauch nach Art. 17 des eidgenössischen Energiegesetzes vom 30. September 2016 nachgewiesen werden, wenn die Bauten

a) Teil desselben Sondernutzungsplans sind;

b) in demselben Baubewilligungsverfahren bewilligt werden.

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