741.11
ENV
CH-SG
Art. 2a Energieverordnung (EnV) - b) sommerlicher Wärmeschutz
I. Bauten und Anlagen
Art. 2a EnV · b) sommerlicher Wärmeschutz
1. Neubauten und Umbauten verfügen über einen Sonnenschutz, dessen Gesamtenergiedurchlassgrad dem Stand der Technik entspricht.
2. Der Sonnenschutz gekühlter Räume und von Räumen, deren Kühlung notwendig oder erwünscht ist, verfügt zudem über eine dem Stand der Technik entsprechende Steuerung und Windfestigkeit.