741.11
ENV
CH-SG
Art. 20a Energieverordnung (EnV) - Gebäudeenergieausweis der Kantone
II. Besondere Bestimmungen
Art. 20a EnV · Gebäudeenergieausweis der Kantone
1. Die Ausstellung von Gebäudeenergieausweisen richtet sich nach den Vorgaben der Konferenz Kantonaler Energiedirektoren.
2. Für die Einhaltung der Anforderungen massgebend ist das Basisprodukt GEAK® mit der dazugehörenden Normierung.