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741.11 ENV CH-SG

Art. 20a Energieverordnung (EnV) - Gebäudeenergieausweis der Kantone

II. Besondere Bestimmungen
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Art. 20a EnV · Gebäudeenergieausweis der Kantone

1. Die Ausstellung von Gebäudeenergieausweisen richtet sich nach den Vorgaben der Konferenz Kantonaler Energiedirektoren.

2. Für die Einhaltung der Anforderungen massgebend ist das Basisprodukt GEAK® mit der dazugehörenden Normierung.

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