741.11
ENV
CH-SG
Art. 18a Energieverordnung (EnV) - b) Zumutbarkeit von Massnahmen zur Verbrauchsoptimierung
II. Besondere Bestimmungen
Art. 18a EnV · b) Zumutbarkeit von Massnahmen zur Verbrauchsoptimierung
1. Massnahmen zur Verbrauchsoptimierung sind zumutbar, wenn sie
a) dem Stand der Technik entsprechen;
b) während der Nutzungsdauer der Investition wirtschaftlich sind;
c) nicht mit wesentlichen betrieblichen Nachteilen verbunden sind.