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741.11 ENV CH-SG

Art. 18a Energieverordnung (EnV) - b) Zumutbarkeit von Massnahmen zur Verbrauchsoptimierung

II. Besondere Bestimmungen
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Art. 18a EnV · b) Zumutbarkeit von Massnahmen zur Verbrauchsoptimierung

1. Massnahmen zur Verbrauchsoptimierung sind zumutbar, wenn sie

a) dem Stand der Technik entsprechen;

b) während der Nutzungsdauer der Investition wirtschaftlich sind;

c) nicht mit wesentlichen betrieblichen Nachteilen verbunden sind.

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