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Art. 9a Energiegesetz (EnG) - Ferienhäuser

II. Bauten und Anlagen - 1. Bauten
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Art. 9a EnG · Ferienhäuser

1. In nur zeitweise bewohnten Neubauten werden Einrichtungen zur Regelung der Raumlufttemperatur über Fernmeldedienste erstellt.

2. In bestehenden Bauten werden die Einrichtungen erstellt

a) bei Mehrfamilienhäusern, wenn das Heizverteilsystem erneuert wird;

b) bei Einfamilienhäusern, wenn die Anlage zur Wärmeerzeugung ersetzt wird.

3. Die Einrichtung erlaubt es, die Raumlufttemperatur für jede Wohneinheit auf wenigstens zwei Stufen einzustellen.

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