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741.1 ENG CH-SG

Art. 9 Energiegesetz (EnG) - b) Pflicht zur Abrechnung

II. Bauten und Anlagen - 1. Bauten
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Art. 9 EnG · b) Pflicht zur Abrechnung

1. In Bauten und Gebäudegruppen mit Ausrüstungspflicht werden die Kosten für den Wärmeverbrauch zu wenigstens 50 Prozent nach dem gemessenen Verbrauch der einzelnen Nutzeinheit abgerechnet.

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