741.1
ENG
CH-SG
Art. 9 Energiegesetz (EnG) - b) Pflicht zur Abrechnung
II. Bauten und Anlagen - 1. Bauten
Art. 9 EnG · b) Pflicht zur Abrechnung
1. In Bauten und Gebäudegruppen mit Ausrüstungspflicht werden die Kosten für den Wärmeverbrauch zu wenigstens 50 Prozent nach dem gemessenen Verbrauch der einzelnen Nutzeinheit abgerechnet.