741.1
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CH-SG
Art. 8 Energiegesetz (EnG) - Wärmekostenabrechnung a) Einrichtungen
II. Bauten und Anlagen - 1. Bauten
Art. 8 EnG · Wärmekostenabrechnung a) Einrichtungen
1. Einrichtungen für die Erfassung des individuellen Wärmeverbrauchs für Heizung und Warmwasser werden erstellt
a)* ab fünf Nutzeinheiten in neuen Einzelbauten und Gebäudegruppen mit zentraler Wärmeversorgung;
b) ab neun Nutzeinheiten in bestehenden Einzelbauten bei der Gesamterneuerung des Heizungs- und Warmwassersystems.
2. Wird von wenigstens einer Baute einer bestehenden Gebäudegruppe die Gebäudehülle zu mehr als drei Vierteln erneuert, wird der Heizwärmeverbrauch für jedes Gebäude gesondert ermittelt und abgerechnet.
3. Die Regierung regelt die Ausnahmen von der Pflicht zur Erstellung der Einrichtungen durch Verordnung.