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741.1 ENG CH-SG

Art. 7 Energiegesetz (EnG) - b) als Umbaute

II. Bauten und Anlagen - 1. Bauten
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Art. 7 EnG · b) als Umbaute

1. Ersatz und Änderung energetisch wichtiger Bauteile, wie Aussenwände, Dächer, Fenster und haustechnische Anlagen, sowie energetisch relevante Umnutzungen gelten als Umbauten.

2. Die Regierung regelt die Ausnahmen durch Verordnung.

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