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741.1 ENG CH-SG

Art. 6 Energiegesetz (EnG) - Behandlung a) als Neubaute

II. Bauten und Anlagen - 1. Bauten
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Art. 6 EnG · Behandlung a) als Neubaute

1. Anbauten, Aufbauten und neubauartige Umbauten gelten als Neubauten.

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