Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
741.1 ENG CH-SG

Art. 5c Energiegesetz (EnG) - Ersatzabgabe

II. Bauten und Anlagen - 1. Bauten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (49 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 5c EnG · Ersatzabgabe

1. Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer, die auf die Eigenstromerzeugung oder die Verringerung des gewichteten Energiebedarfs verzichten, entrichten dem Kanton eine Ersatzabgabe. Der geäufnete Betrag dient der Erstellung von Fotovoltaikanlagen auf privaten oder öffentlichen Gebäuden.

2. Die Regierung legt die Höhe der Ersatzabgabe fest. Diese richtet sich nach den Nettokosten einer Referenzanlage und beträgt höchstens Fr. 3'000.- je kWp.

3. Die Regierung bezeichnet die für die Verwaltung der Ersatzabgabe zuständige Stelle und legt deren Aufgaben fest.

← Art. 5b EnG Energiegesetz (EnG) - Zweck a) Grundsatz Art. 6 EnG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →