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Art. 5b Energiegesetz (EnG) - Eigenstromerzeugung bei Neubauten

II. Bauten und Anlagen - 1. Bauten
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Art. 5b EnG · Eigenstromerzeugung bei Neubauten

1. Neubauten erzeugen einen Teil der von ihnen benötigten Elektrizität selber oder haben einen gewichteten Energiebedarf für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Klimatisierung, der um 5 kWh je m² beheizte Fläche und Jahr verringert ist.

2. Berechnungsgrundlage für die Eigenstromerzeugung ist die Energiebezugsfläche.

3. Die Regierung regelt die Anforderungen und Ausnahmen durch Verordnung.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

21.5522.23.4833 · sg (Art. 5b EnG)
Clubhouse Permit Appeal Regarding Access and Environmental Impact
Cited in the reasoning regarding the obligation for self-generated electricity, which was confirmed as not violated in the final orders.