741.1
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CH-SG
Art. 5a Energiegesetz (EnG) - b) Deckung des Wärmebedarfs von Neubauten
II. Bauten und Anlagen - 1. Bauten
Art. 5a EnG · b) Deckung des Wärmebedarfs von Neubauten
1. Neubauten werden so gebaut und ausgerüstet, dass ihr Bedarf für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Klimatisierung dem Stand der Technik entspricht.
2. Die Regierung regelt Art und Umfang der Anforderungen an den Energieeinsatz durch Verordnung. Sie berücksichtigt dabei insbesondere die Wirtschaftlichkeit sowie besondere Verhältnisse wie Klima, Verschattung oder Quartiersituation.