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Art. 4 Energiegesetz (EnG) - Anforderungen a) Grundsatz

II. Bauten und Anlagen - 1. Bauten
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Art. 4 EnG · Anforderungen a) Grundsatz

1. Neubauten und Umbauten erfüllen die Anforderungen an eine sparsame und rationelle Energieverwendung.

2. Die Regierung regelt die Anforderungen und deren Nachweis durch Verordnung. Sie berücksichtigt den Stand der Technik und die Wirtschaftlichkeit. Sie kann insbesondere Energiekennzahlen vorschreiben sowie Normen, Empfehlungen und Richtlinien privater Vereinigungen verbindlich erklären.

3. Kein Nachweis ist erforderlich bei Umbauten und Umnutzungen, wenn die voraussichtlichen Baukosten höchstens Fr. 200 000.- und gleichzeitig höchstens 30 Prozent des aktuellen Gebäudezeitwerts betragen.

4. In Sondernutzungsplänen können für Neubauten weitergehende energetische Anforderungen verbindlich erklärt werden.

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