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Art. 30a Energiegesetz (EnG) - Übergangsbestimmung des VI. Nachtrags vom 17. November 2020

VI. Schlussbestimmungen
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Art. 30a EnG · Übergangsbestimmung des VI. Nachtrags vom 17. November 2020

1. Der Energienachweis eines Vorhabens wird nach jenem Recht beurteilt, das im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids der Baubewilligungsbehörde über das Vorhaben in Vollzug steht.

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