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741.1 ENG CH-SG

Art. 30 Energiegesetz (EnG) - Strafbestimmungen

VI. Schlussbestimmungen
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Art. 30 EnG · Strafbestimmungen

1. Mit Busse bis Fr. 20 000.- wird bestraft, wer

a) Bauten und Anlagen ohne die erforderliche Bewilligung erstellt, ändert oder ersetzt;

b) gegen eine Bewilligung verstösst.

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