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741.1 ENG CH-SG

Art. 2b Energiegesetz (EnG) - b) Gemeinden

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2b EnG · b) Gemeinden

1. Die politische Gemeinde erstellt ein angemessenes Energiekonzept. Sie kann diese Aufgabe regional erfüllen, in Zusammenarbeit mit den Energieversorgern.

2. Sie hält insbesondere fest

a)* den gegenwärtigen und künftigen Energiebedarf;

b)* die vorhandenen und erschliessbaren Energiequellen;

c)* die angestrebte Energieversorgung;

d) die notwendigen Massnahmen.

3. Sie berücksichtigt das kantonale Energiekonzept.

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