741.1
ENG
CH-SG
Art. 2b Energiegesetz (EnG) - b) Gemeinden
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 2b EnG · b) Gemeinden
1. Die politische Gemeinde erstellt ein angemessenes Energiekonzept. Sie kann diese Aufgabe regional erfüllen, in Zusammenarbeit mit den Energieversorgern.
2. Sie hält insbesondere fest
a)* den gegenwärtigen und künftigen Energiebedarf;
b)* die vorhandenen und erschliessbaren Energiequellen;
c)* die angestrebte Energieversorgung;
d) die notwendigen Massnahmen.
3. Sie berücksichtigt das kantonale Energiekonzept.