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741.1 ENG CH-SG

Art. 29 Energiegesetz (EnG) - Interkantonale Vereinbarungen

V. Vollzug
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Art. 29 EnG · Interkantonale Vereinbarungen

1. Die Regierung kann mit anderen Kantonen die gemeinsame Erfüllung oder die Übertragung von Vollzugsaufgaben vereinbaren.

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