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741.1 ENG CH-SG

Art. 27 Energiegesetz (EnG) - Private Kontrolle

V. Vollzug
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Art. 27 EnG · Private Kontrolle

1. Die zuständige Stelle des Kantons kann Private zur Kontrolle der Einhaltung der Anforderungen an Neubauten und Umbauten ermächtigen.

2. Die Inhaber der Ermächtigung entrichten eine einmalige Zulassungsgebühr und jährlich wiederkehrende Gebühren.

3. Die Regierung regelt durch Verordnung

a) Voraussetzungen für Erteilung und Entzug der Kontrollbefugnis;

b) Aufsicht;

c) Publikation der Ermächtigung;

d) Gebührenansätze.

4. Die politischen Gemeinden werden vor Erlass der Vorschriften angehört.

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