741.1
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CH-SG
Art. 26b Energiegesetz (EnG) - Übertragung der Zuständigkeit zum Erlass von Verfügungen a) Kanton
V. Vollzug
Art. 26b EnG · Übertragung der Zuständigkeit zum Erlass von Verfügungen a) Kanton
1. Die Regierung kann einem Dritten die Zuständigkeit zum Erlass von Verfügungen über die Ausrichtung von Kantonsbeiträgen im Rahmen der Förderungsprogramme von Bund und Kanton übertragen.
2. Die Verfügungen können mit Rekurs beim zuständigen Departement angefochten werden.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
18.7635 · sg (Art. 26b Abs. 2 EnG)
Subsidy Denial for Saw-Tooth Roof Insulation Under Updated Energy Promotion Program
Determines the competence of the Department of Construction.