Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
741.1 ENG CH-SG

Art. 26 Energiegesetz (EnG) - Vollzug durch Dritte a) Grundsatz

V. Vollzug
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (49 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 26 EnG · Vollzug durch Dritte a) Grundsatz

1. Kanton und politische Gemeinde können zum Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Energiegesetzgebung öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten sowie Private beiziehen oder diesen Aufgaben übertragen.

2. Die Regierung kann durch Verordnung Anforderungen an Dritte festlegen.

3. Sie sorgt für eine dezentrale Aufgabenerfüllung.

← Art. 25 EnG Energiegesetz (EnG) - Zweck a) Grundsatz Art. 26a EnG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →