741.1
ENG
CH-SG
Art. 23a Energiegesetz (EnG) - Gebäudeenergieausweis
IV. Besondere Bestimmungen
Art. 23a EnG · Gebäudeenergieausweis
1. Die Regierung schafft durch Verordnung die Grundlagen für die Einführung eines freiwilligen Gebäudeenergieausweises.