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741.1 ENG CH-SG

Art. 23a Energiegesetz (EnG) - Gebäudeenergieausweis

IV. Besondere Bestimmungen
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Art. 23a EnG · Gebäudeenergieausweis

1. Die Regierung schafft durch Verordnung die Grundlagen für die Einführung eines freiwilligen Gebäudeenergieausweises.

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