Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
741.1 ENG CH-SG

Art. 22a Energiegesetz (EnG) - Energetische Verwertung biogener Abfälle

IV. Besondere Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (49 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 22a EnG · Energetische Verwertung biogener Abfälle

1. Die politische Gemeinde führt gesondert gesammelte Grünabfälle entsprechend ihrer Eignung einer energetischen oder stofflichen Verwertung zu, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.

← Art. 22 EnG Energiegesetz (EnG) - Zweck a) Grundsatz Art. 23a EnG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →