741.1
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CH-SG
Art. 22a Energiegesetz (EnG) - Energetische Verwertung biogener Abfälle
IV. Besondere Bestimmungen
Art. 22a EnG · Energetische Verwertung biogener Abfälle
1. Die politische Gemeinde führt gesondert gesammelte Grünabfälle entsprechend ihrer Eignung einer energetischen oder stofflichen Verwertung zu, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.