741.1
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CH-SG
Art. 22 Energiegesetz (EnG) - Gemeinsame Energieanlagen
IV. Besondere Bestimmungen
Art. 22 EnG · Gemeinsame Energieanlagen
1. Die politische Gemeinde kann bei der Neuüberbauung umgrenzter Gebiete im Sondernutzungsplan die Errichtung gemeinsamer Energieanlagen vorschreiben, wenn diese einer rationellen und umweltschonenden Energieproduktion gerecht werden.