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741.1 ENG CH-SG

Art. 22 Energiegesetz (EnG) - Gemeinsame Energieanlagen

IV. Besondere Bestimmungen
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Art. 22 EnG · Gemeinsame Energieanlagen

1. Die politische Gemeinde kann bei der Neuüberbauung umgrenzter Gebiete im Sondernutzungsplan die Errichtung gemeinsamer Energieanlagen vorschreiben, wenn diese einer rationellen und umweltschonenden Energieproduktion gerecht werden.

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