741.1
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CH-SG
Art. 21 Energiegesetz (EnG) - Anschluss an Energieanlagen
IV. Besondere Bestimmungen
Art. 21 EnG · Anschluss an Energieanlagen
1. Die politische Gemeinde kann in Sondernutzungsplänen für umgrenzte Gebiete den Anschluss von Bauten und Anlagen an Energieanlagen vorschreiben, wenn diese einer rationellen und umweltschonenden Energieproduktion gerecht werden.
2. Sie kann für bestehende Bauten und Anlagen den Anschluss vorschreiben, wenn erhebliche Umbauten, insbesondere von Heizungsanlagen, vorgenommen werden.
3. Sie ordnet Voraussetzungen und Kostenverteilung des Anschlusses durch Reglement oder im Sondernutzungsplan, soweit die Beteiligten sich nicht durch privatrechtliche Vereinbarung einigen. Diese bedarf der Genehmigung des Rates.