741.1
ENG
CH-SG
Art. 20 Energiegesetz (EnG) - c) Vereinbarungen
IV. Besondere Bestimmungen
Art. 20 EnG · c) Vereinbarungen
1. Die zuständige Stelle des Kantons schliesst Vereinbarungen ab.
2. Sie kann Vereinbarungen aufheben, wenn die Verbrauchsziele nicht eingehalten werden.