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741.1 ENG CH-SG

Art. 20 Energiegesetz (EnG) - c) Vereinbarungen

IV. Besondere Bestimmungen
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Art. 20 EnG · c) Vereinbarungen

1. Die zuständige Stelle des Kantons schliesst Vereinbarungen ab.

2. Sie kann Vereinbarungen aufheben, wenn die Verbrauchsziele nicht eingehalten werden.

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