741.1
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CH-SG
Art. 1b Energiegesetz (EnG) - Anforderungen an Bauten und Anlagen der öffentlichen Hand
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1b EnG · Anforderungen an Bauten und Anlagen der öffentlichen Hand
1. Für im Eigentum des Kantons stehende Bauten und Anlagen
a) legt die Regierung für Neubauten Anforderungen an die Energienutzung fest;
b) wird die Wärmeversorgung bis zum Jahr 2050 durch CO₂-arme Energieträger sichergestellt. Die Regierung legt für die Jahre 2030 und 2040 Zwischenziele fest;
c) wird der Stromverbrauch bis zum Jahr 2030 gegenüber dem Jahr 1990 um 20 Prozent vermindert oder mit neu zugebauten erneuerbaren Energien gedeckt.