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741.1 ENG CH-SG

Art. 1b Energiegesetz (EnG) - Anforderungen an Bauten und Anlagen der öffentlichen Hand

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1b EnG · Anforderungen an Bauten und Anlagen der öffentlichen Hand

1. Für im Eigentum des Kantons stehende Bauten und Anlagen

a) legt die Regierung für Neubauten Anforderungen an die Energienutzung fest;

b) wird die Wärmeversorgung bis zum Jahr 2050 durch CO₂-arme Energieträger sichergestellt. Die Regierung legt für die Jahre 2030 und 2040 Zwischenziele fest;

c) wird der Stromverbrauch bis zum Jahr 2030 gegenüber dem Jahr 1990 um 20 Prozent vermindert oder mit neu zugebauten erneuerbaren Energien gedeckt.

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