741.1
ENG
CH-SG
Art. 19 Energiegesetz (EnG) - b) Verpflichtung
IV. Besondere Bestimmungen
Art. 19 EnG · b) Verpflichtung
1. Die zuständige Stelle des Kantons kann Grossverbraucher verpflichten, ihren Energieverbrauch zu analysieren und zumutbare Massnahmen zur Verbrauchsoptimierung zu treffen.
2. Die Vorschrift wird nicht angewendet auf Grossverbraucher, die sich verpflichten, Verbrauchsziele einzuhalten, welche die Regierung für die Entwicklung des Energieverbrauchs vorgibt. In diesen Fällen kann die Regierung von der Pflicht zur Einhaltung weiterer Vorschriften nach diesem Gesetz entbinden.