741.1
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Art. 18 Energiegesetz (EnG) - Grossverbraucher a) Begriff
IV. Besondere Bestimmungen
Art. 18 EnG · Grossverbraucher a) Begriff
1. Als Grossverbraucher gilt, wer einen jährlichen Wärmeverbrauch von mehr als fünf Gigawattstunden oder einen jährlichen Elektrizitätsverbrauch von mehr als 0,5 Gigawattstunden aufweist oder diese Werte durch einen Zusammenschluss mit anderen Verbrauchern erreicht.