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741.1 ENG CH-SG

Art. 17 Energiegesetz (EnG) - b) zuständige Stelle des Kantons

III. Förderung
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Art. 17 EnG · b) zuständige Stelle des Kantons

1. Die zuständige Stelle des Kantons vollzieht die Vorschriften über Beiträge. Vorbehalten bleiben die Übertragung von Aufgaben und der Zuständigkeit zum Erlass von Verfügungen an öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten oder Private.

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