741.1
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CH-SG
Art. 17 Energiegesetz (EnG) - b) zuständige Stelle des Kantons
III. Förderung
Art. 17 EnG · b) zuständige Stelle des Kantons
1. Die zuständige Stelle des Kantons vollzieht die Vorschriften über Beiträge. Vorbehalten bleiben die Übertragung von Aufgaben und der Zuständigkeit zum Erlass von Verfügungen an öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten oder Private.