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741.1 ENG CH-SG

Art. 16b Energiegesetz (EnG) - Gebühren

III. Förderung
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Art. 16b EnG · Gebühren

1. Kanton und Gemeinden fördern bei der Festlegung und Erhebung von Gebühren Investitionen zur erneuerbaren Energiegewinnung bei bestehenden Bauten und Anlagen.

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