741.1
ENG
CH-SG
Art. 16b Energiegesetz (EnG) - Gebühren
III. Förderung
Art. 16b EnG · Gebühren
1. Kanton und Gemeinden fördern bei der Festlegung und Erhebung von Gebühren Investitionen zur erneuerbaren Energiegewinnung bei bestehenden Bauten und Anlagen.